Allgemeine Verkaufs-Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs-Lieferbedingungen der Firma
WERK-BAUELEMENTE

Allgemeines

 

  1. Die nachfolgenden Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten für alle laufenden und künftigen Verträge zwischen dem Besteller und der Firma WERK-BAUELEMENTE ,unabhängig davon, ob im Einzelfall auf sie Bezug genommen wird. Von den nachfolgenden Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

 

  1. Soweit die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien nicht durch die Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen der Firma WERK-BAUELEMENTE geregelt werden, gelten die Bestimmungen in der VOB, Teil B der jeweils gültigen neuesten Fassung.

 

  1. Etwaige Hilfsmittel zur Montage wie z.B. Baugerüste werden, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom Auftraggeber gestellt.

Ein ordentlicher Zugang an dem Montageort muss gewährleistet sein.

 

 

Auftragsübernahme und Auftragsabwicklung

 

  1. Unsere Angebote sind für uns freibleibend, Aufträge im Bezug auf dieses Angebot sowie Bestellungen sind erst verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Mündliche und fernmündliche Bestellungen sowie Vereinbarungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung bedürfen zu ihrer Wiksamkeit unsere schriftliche Bestätigung.

 

  1. Der Besteller ist für die Richtigkeit der von ihm angegebenden Maße selbst verantwortlich, ebenso für die technisch einwandfreie Lösung beigebrachter Pläne und Zeichnungen.

Maßangaben sowie Drehrichtungen, Farb und Auststattungen sind bei Auftragsunterzeichnung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Etwaige entstehende Kosten für Änderungen sind im Nachhinein vom Auftraggeber zu tragen.

 

  1. Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte werden von der Firma WERK-BAUELEMENTE im Zusammenhang mit Angeboten, Verkäufen oder Lieferungen nicht übertragen, bzw. nicht zur Benutzung überlassen.

 

  1. Technische Verbesserungen sowie sonstige dem Besteller zumutbare Änderungen und Abweichungen von in den Katalogen und Prospekten der Firma WERK-BAUELEMENTE wiedergegebenen Produkte sowie die Änderung technischer Angaben bleiben vorbehalten.

 

  1. Im Falle einer Bestellung incl. Montage werden in Wohnbereichen die Böden der Zugänge und der Montageort durch Fließunterlagen geschützt. Für das Beräumen der Zugänge zum Montageort sowie das Schützen von Inventar ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Für Etwaige Schäden an diesen übernimmt die Firma WERK-BAUELEMENTE keine Haftung.

 

Preise

 

  1. Alle Preise verstehen sich im Radius 50km des Firmensitzes frei Baustelle. Für etwaige Lieferungen außerhalb unsere Einzuggebietes werden der Entfernung entsprechende Lieferkosten berechnet. Die Preise verstehen sich als Nettopreise, die Mehrwertsteuer wird in Höhe der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Höhe gesondert berechnet.

 

  1. Der Besteller ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftige festgestellte Forderungen handelt. Die Geltendmachung eines Zürückbehaltungsrechtes des Bestellers, sowie ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis ist hiervon nicht betroffen.

 

  1. Kommt der Besteller mit den vereinbarten Teilzahlungen in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Bestellers (insbesondere Moratorium oder Insolvenzverfahren), werden die Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig.

 

  1. Die Firma WERK-BAUELEMENTE ist nur berechtigt den Preis zu erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit die Erhöhung der Einkaufskosten getragen wird. §309 I BGB bleibt unberührt. Die Firma WERK-BAUELEMENTE behält sich eine entsprechende Erhöhung auch im Fall vor, dass die Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, erst nach Ablauf der 4-Monatsfrist erfolgen kann.

 

Eigentumsvorbehalt

 

  1. Die Firma WERK-BAUELEMENTE behält sich das Eigentum an den Kaufgegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zusammenhang mit diesem Vertragsabschluss bereits entstandenen Forderungen und ferner auf alle Forderungen aus Folgegeschäften.

 

  1. Der Besteller hat die Vorbehaltsware mit verkehrsüblicher Sorgfalt zu verwahren und gegen die üblichen Risiken zun sichern. Der Besteller verpflichtet sich die Firma WERK-BAUELEMENTE,

                 von Ansprüchen Dritter gegenüber der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten.

 

  1. Der Besteller tritt sämtliche im bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Vergütungsansprüche (z.B.unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Ware an die Firma WERK-BAUELEMENTE ab. Die Firma WERK-BAUELEMENTE nimmt diese Abtretung an.

 

  1. Bei Pfändung ist eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der sich ergibt, dass der Eigentumsvorbehalt der Firma WERK-BAUELEMENTE besteht und dass die gepfändete Vorbehaltsware durch die Geltungsmachung der Rechte der Firma WERK-BAUELEMENTE unterliegt. Die durch die Geltungsmachung der Rechte der Firma WERK-BAUELEMENTE entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Dies gilt insbesondere für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit einer Klage gemäß $ 771 ZPO und des insoweit entstehenden Schadens.

 

  1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung und Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert. Die Firma WERK-BAUELEMENTE gilt als Hersteller. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Ware Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Firma WERK-BAUELEMENTE Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Ware. Erfogt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so hat der Besteller der Firma WERK-BAUELEMENTE anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Firma WERK-BAUELEMENTE. Der Besteller tritt auch die Forderungen zur Sicherheit an die Firma WERK-BAUELEMENTE ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen ab. Die Firma WERK-BAUELEMENTE nimmt diese Abtretung an.

 

  1. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Betrages, der dem von der Firma WERK-BAUELEMENTE in Rechnung gestellten Wert der weiterveräußerten Gegenstände entspricht, aus dieser Weiterveräußerungen ab. Die Firma WERK-BAUELEMENTE nimmt diese Abtretung an. Der abgetretene Forderungsteil hat Vorrang vor den restlichen Forderungen. Sofern der Käufer mit seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis unterhält, wird der Kontokorrentsaldo bereits jetzt abgetreten. Die Firma WERK-BAUELEMENTE nimmt diese Abtretung an.

 

  1. Zur Einziehung dieser Forderungen (Ziffer 3-6) ist der Besteller auch nach der Abtretung an die Firma WERK-BAUELEMENTE ermächtigt.Bis zur Höhe der zu sichernden Forderung zu verfügen, insbesondere sie abzutreten. Der Firma WERK-BAUELEMENTE wird die Befugnis erteilt, die Forderungen selbst einzuziehen. Im Gegezug verpflichtet sich die Firma WERK-BAUELEMENTE dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder sonstigen Insolvensverfahrens stellt oder Zahlungseinstellungen vorliegen. Macht der Besteller von der Einzugbefugnis Gebrauch, so steht der Firma WERK-BAUELEMENTE der eingezogene Erlös der zu sichernden Forderungen zu. Der Besteller ist auf Verlangen der Firma WERK-BAUELEMENTE jederzeit verpflichtet, die Drittschuldner der betreffenden Forderung zun nennen, sie von der Abtretung in Kenntnis zu setzen, den Eigentumsvorbehalt offen zu legen und die zur Einziehung der Forderung  notwendigen Unterlagen herauszugeben und Auskünfte zu erteilen.

 

  1. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Gesamtforderungen der Firma WERK-BAUELEMENTE gegen den Besteller um mehr als 20% übersteigt, ist die Firma WERK-BAUELEMENTE verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Wahl der Freigabe zwischen den verschiedenen Sicherungsrechten steht der Firma WERK-BAUELEMENTE zu.

 

Mängelansprüche

 

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser die Firma WERK-BAUELEMENTE auf Verlangen eine schriftliche und vollständige Beschreibung der geltend gemachten Mängel vorlegt und – soweit er Kaufmann in Sinne des Handelsgesetzbuches ist – seiner Untersuchung – und Rügenpflicht gemäß §§337,378 HGB nachgekommen ist. Außerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit der Besteller offenseichtliche Mängel nicht innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung schriftlich gegenüber der Firma WERK-BAUELEMENTE anzeigt.

 

  1. Mängelansprüche sind weiter ausgeschlossen, soweit der Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass

 

  1. Zuvor aufgetretene Mängel nicht rechtzeitig im obigen Sinn angezeigt wurden oder
  2. Der Besteller Vorschriften, Herstellervorgaben oder Bedienungsanleitungen bzgl. Behandlung, Wartung, Pflege und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat, oder
  3. Der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller nicht anerkannten Betrieb oder durch den Kunden selbst in Stand gesetzt, gewartet oder gepflegt wurde ,oder
  4. In dem Kaufgegenstand vom Hersteller nicht freigegebene Ersatzteile, ein – oder angebaut wurden.

 

  1. Bei Vorliegen eines Mangels ist die Firma WERK-BAUELEMENTE nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Einen Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht.

Der Besteller ist nach seiner Wahl berechtigt, den vereinbarten Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Regelung unter Punkt (Haftung) zu verlangen, wenn die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert wird oder gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder der Besteller erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, soweit sie nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umständen etwas anders ergibt.

Die vorbezeichneten Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen, wenn und soweit der geltend gemachte Mangel die Eignung des Vertragsgegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte oder bei Gegeständen der gleichen Art übliche Verwendung nicht oder nur unerheblich einschränkt.

 

  1. Jede weitere Haftung für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen, sofern die Firma WERK-BAUELEMENTE diese nicht arglistig verschwiegen oder eine schriftliche Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen hat.

 

  1. Die vorherigen Vorschriften mit Ausnahme der Ziffer 1 gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Für diese gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

  1. Die Verjährung von Mängelansprüchen folgt „13,Ziff. 4 VOB/B.

 

  1. Im Falle der Lieferung von verglasten Fenstern und sonstigen verglasten Elementen wird besteimmt, dass Saugabdrücke auf den Flächen keine Mängel darstellen, welche für den Besteller Gewährleistungsansprüche auslösen

 

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Fenster aufgrund des hohen U-Wertes beschlagen können. Auch dies stellt keinen Mangel dar, welcher Gewährleitungsansprüche des Bestellers auslöst.

 

  1. Das Entfernen der Schutzfolien und Aufkleber oder Etiketten am Glas erfolgt bauseits und ist Sache des Bestellers.

 

Haftung

 

  1. Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haftet die Firma WERK-BAUELEMENTE, unabhängig vom Rechtsgrund, für deren gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungshilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Sofern diese Pflichtverletzung nicht von den gesetzlichen Vertretern, den Mitarbeitern oder Erfüllungshilfen der Firma WERK-BAUELEMENTE begangen wurde, beschränkt sich die Haftung auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren und vertragtypischen Schaden. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet die Firma WERK-BAUELEMENTE uneingeschränkt auch für Schäden, die aufgrund von fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die gesetzlichen Verteter, Mitarbeiter oder Erfüllungskraften der Firma WERK-BAUELEMENTE entstanden sind. Die Firma WERK-BAUELEMENTE haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

 

  1. Dieser Abschluss und die Beschränkungen der Haftung gelten nicht bei schuldhaften Verstoß durch die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungskräften der Firma WERK-BAUELEMENTE gegen wesentliche Vertragspflichten, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkhaftungsgesetz.

 

  1. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet die Firma WERK-BAUELEMENTE nicht für solche Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfasst sind.

 

  1. Soweit die Haftung der Firma WERK-BAUELEMENTE ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern ,Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungskräften.

 

Lieferfristen

 

  1. Lieferfristen können nur eingehalten werden, wenn alle technischen Lieferdetails mit dem Besteller geklärt und vereinbarte Vorleistungen seitens des Bestellers erfüllt sind. Bei Kaufleuten bleibt richtige und rechtzeitige Selbsbelieferung der Firma WERK-BAUELEMENTE vorbehalten. Fixtermine müssen ausdrücklich als solche vereinbart sein.

 

  1. Solange der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung aus der Geschäftsverbindung auch nur teilweise in Verzug ist, besteht keine Lieferverpflichtung der Firma WERK-BAUELEMENTE. Bei dem angegebenen Liefertermin handelt es sich um Grobtermine, ein Fixgeschäft wird nicht geschlossen.

 

  1. Bei Lieferverzug durch die Firma WERK-BAUELEMENTE kann der Betseller eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei Verzug haftet die Firma WERK-BAUELEMENTE nur aus groben Verschulden. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn die Ware bei  Ablauf die Firma WERK-BAUELEMENTE verlässt oder dem Besteller die Versandbestätigung mitgeteilt wurde.

 

  1. Unvorhergesehene Lieferhindernisse (Streik, Ausfall von Materiallieferungen, Unterbindung der Verkehrswege oder sonstige Fälle höherer Gewalt) berechtigen die Firma WERK-BAUELEMENTE , die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.

 

  1. Dauert eine Leistungsverhinderung gemäß Ziffer 4 mehr als 4 Wochen, ist die Firma WERK-BAUELEMENTE und der Besteller berechtigt, hinsichtlich der nicht erbrachten Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Vor Ablauf dieses Zeitraums ist der Rücktritt betreffend der Fälle der Ziffer 4 ausgeschlossen. Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht des Bestellers ist, dass dieser der Firma WERK-BAUELEMENTE eine angemessene Leistungsfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.

 

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung oder Ausschluss der Leistungspflicht bei der Firma WERK-BAUELEMENTE sind, wie im Punkt Haftung ausgeschlosssen.

 

  1. Im Falle des Rücktritts der Firma WERK-BAUELEMENTE vom Vertrag wegen Abnahmeverzuges des Bestellers ist die Firma WERK-BAUELEMENTE berechtigt, von diesem entweder den tatsächlichen entstandenen Schaden oder den entgangenen Gewinn in Form einer Pauschale von 40% der Bruttoauftragssumme zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, der Firma WERK-BAUELEMENTE der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.

 

  1. Mangels abweichender Vereinbarungen erfolgt der Versand der Ware stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Grundsätzlich gilt die Ware „ab Werk“ verkauft.

 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

  1. Leistungs- und Erfüllungsort für die Firma WERK-BAUELEMENTE und den Besteller ist Schulzendorf und zwar auch dann, wenn die Übergabe gemäß Vereinbarung an einem anderen Ort erfolgt. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Erfüllungsort für alle Liefer- und Zahlungspflichtigen Schulzendorf. Für alle vertraglichen oder außervertraglichen Streitigkeiten ist Schulzendorf örtlich internationaler ausschließlicher Gerichtsstand. Jede andere, wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges gesetzlich vorgesehene Zustandigkeit, ist ausgeschlossen. Die Firma WERK-BAUELEMENTE ist im Einzelfall jedoch berechtigt, auch am Geachäftsitz des Bestelles Klage zu erheben. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht für Verbraucher im Sinne des §13 BGB und sonstigen Privatpersonen.

 

  1. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Wiener UN- Übereinkommen über Verträge über den Internationalen Kauf vom 11.04.1980 wird ausdrücklich ausgeschlossen .

 

Sonstiges

 

  1. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Auch ein Verzicht der Parteien auf die Schriftform ist schriftlich zun vereinbaren.

 

  1. Sollte eine Bestimmung der vorgenannten Bedingungen unwirksam sein oder werden so wird die Gültigkeit des Vertages im übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwiksamen Bestimmung soll eine Vereinbarung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

 

  1. Einigen sich die Parteien auf einen Umtausch oder Stornierung der bestellten oder gelieferten Waren und erfolgt dieser Umtausch durch die Firma WERK-BAUELEMENTE ohne dass eine entsprechende Verpflichtung hierzu bestünde, so hat der Besteller den der Firma WERK-BAUELEMENTE hierdurch entstandenen Schaden mit pauschal 40% des Nettopreises der vom Umtausch oder der Stornierung betroffenen Ware zu ersetzen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren, der Firma WERK-BAUELEMENTE der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten .

 

  1. Visuelle Qualität von Isolierglas aus Spiegelglas (Grundsätzlich gelten die Richtlinien von Bundesinnungsverband des Glashanderks HADAMAR).

 

  • Interferenzerscheinungen

Bei Isolierglas aus Spiegelgals können Interferenzen in Form von Spektralfarben auftreten. Optische Interferenzen sind charakteristische Überlagerungserscheinungen zweier oder mehrerer Lichtwellen beim Zusammentreffen auf einem Punkt. Sie zeigen sich durch mehr oder minder starke farbige Zonen, die ihre Lage bei Druck auf die Scheibe verändern. Dieser physikalische Effekt wird durch Planparallelität der Glasoberfläche verstärkt. Diese Planparallelität sorgt für eine verzerrungsfreie Durchsicht. Interferenzerscheinungen enstehen zufällig und sind nicht zu beeinflussen.

  • Doppelscheibeneffekt

Isorlierglas hat eine durch den Randverbund eingeschlossenes Luft-/ Gasvolumen, dessen Zustand im wesentlichen durch den barometrischen Luftdruck, die Höhe der Fertigungsstätte über Normal Null (NN) sowie Lufttemperatur zu Zeit und am Ort der Herstellung bestimmt wird. Bei Einbau von Isolierglas in anderen Höhenlagen, bei Temperaturänderungen und Schwankungen des Barometrischen Luftdrucks (Hoch-und Tiefdruck) ergeben sich zwangsläufig konkave oder konvexe Durchbiegungen der Einzelscheiben und damit optische Verzerrungen.

  • Anisotropien bei ESG

Anisotropien entstehen bei Glas, das einem thermischen Vorspannungsprozess unterzogen wurde:Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) Durch die unterschiedlichen Spannungszonen ensteht eine Doppelbrechung der Lichtstrahlen. Nur die polarisierten Anteile des Tageslichts machen diese Erscheinungen durch spektralfarbene Ringe, Wolkenbilder und ähnlichen sichtbar.

  • Kondensation auf den Außenflächen ( Tauwasserbildung)

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch bei Isolierglas an den äußeren Glasoberflächen auf der Raum- oder Witterungsseite Tauwasser auftreten. Die Tauwasserbildung auf der raumseitigen Scheibenoberfläche der Isolierglasscheibe wird durch den K-Wert, die Luftfeuchtigkeit, die Luftströmung und die Innen- und Außentemperatur bestimmt. Das Beschlagen der Scheiben wird bei Behinderung der Luftzirkulation, durch tiefe Laibungen, Vorhänge, Blumentöpfe, Blumenkästen, Jalousien, Fußbodenheizung, ungünstig angeordneten Heizkörpern ö.ä. gefördert.

  • Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte

Die Benetzbarkeit der Glasoberflächen an den Außenseiten des Isolierglases kann z.B. durch Abdrücke von Rollen, Etiketten, Papiermaserungen, Vakuumsaugern, Dichtstoffresten, Glättmitteln oder Gleitmitteln unterschiedlich sein. Bei feuchten Glasoberflächen infolge Beschlagbildung, Regen oder Reinigungswasser kann die unterschiedliche Benetzbarkeit sichtbar werden. Die Höhe der Isolierwirkung von Dreifach-Scheiben kann in den Übergangsjahreszeiten dazu führen das sich Morgentau auf der Außenscheibe absetzen kann.